Kurzarbeitergeld beantragen – alle neuen Regelungen

Du benötigst Klarheit zum Kurzarbeitergeld – schnell und ohne Behördendeutsch? Hier findest du, wie das KUG funktioniert, wer es bekommt, wie viel Geld fließt und wie der Antrag Schritt für Schritt läuft. Auf dem Rechtsstand 2026, verständlich erklärt.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Bei Kurzarbeit werden Arbeitszeit und Lohn vorübergehend reduziert. Die Agentur für Arbeit gleicht über das Kurzarbeitergeld (KUG) einen Teil des Lohnausfalls aus – so lassen sich in Krisenzeiten Entlassungen vermeiden.
  • Kurzarbeitergeld beantragen ist Sache des Arbeitgebers: Er zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und beantragt die Erstattung.
  • Das KUG beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz (67 % mit mindestens einem Kind).
  • Während der Corona-Krise galten erleichterte Sonderregeln. Die meisten davon sind ausgelaufen – einen Überblick über die heutige Rechtslage und die aktuelle Verlängerung der Bezugsdauer findest du weiter unten im Text.
 

Historischer Abriss zur Kurzarbeit

Gesetze zur Kurzarbeit reichen in Deutschland über 100 Jahre zurück. Sie sollten kurzzeitige Krisen am Arbeitsmarkt überbrücken und entstanden in der Endphase des Deutschen Kaiserreichs sowie in den ersten Wirtschaftskrisen der Weimarer Republik. Die Ur-Form war das sogenannte Kali-Gesetz von 1910, das den Arbeits- und Verdienstausfall im Kalibergbau regelte. Im Hyperinflationsjahr 1923 kamen weitere, umfangreiche Sozial- und Wirtschaftsförderungsgesetze hinzu, um die Krise abzumildern.

Richtig etabliert hat sich die Kurzarbeit ab Mitte der 1960er Jahre, als die Regierung nach den Wachstumsjahren einen Weg suchte, erste Wirtschaftskrisen sozialverträglich abzufedern. 1969 kam das Arbeitsförderungsgesetz, das nach der Wende vielfach eingesetzt wurde, um in Ostdeutschland den Übergang am Arbeitsmarkt zu steuern. Ähnlich umfassende Regelungen findest du kaum außerhalb Deutschlands. Bis heute ist die Kurzarbeit ein zentrales arbeitsmarktpolitisches Instrument mit beschäftigungssichernder Wirkung – zuletzt eindrücklich in der Corona-Pandemie und in der aktuellen Konjunkturschwäche.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass ein Betrieb die Arbeitszeit seiner Beschäftigten vorübergehend verkürzt – zum Beispiel von 40 auf 30 Wochenstunden – und entsprechend weniger Lohn zahlt. Den Lohnausfall gleicht das Kurzarbeitergeld (KUG) teilweise aus, eine Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Gerät ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder durch ein unabwendbares Ereignis in Schwierigkeiten, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einführen und Kurzarbeitergeld beantragen. Das KUG zahlt zunächst der Arbeitgeber an die Beschäftigten aus und lässt es sich anschließend von der Agentur für Arbeit erstatten. Der Zweck: Beschäftigte bei vorübergehendem Arbeitsausfall im Betrieb halten, Entlassungen verhindern und einem Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenwirken.

KUG beantragen

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld: Was von den Corona-Regeln noch gilt

In der Corona-Pandemie traten viele Betriebe in Kurzarbeit ein – zeitweise stellten Unternehmen Anzeigen für über 10 Millionen Menschen. Um schnell helfen zu können, beschloss der Gesetzgeber damals zahlreiche Erleichterungen: eine abgesenkte Zugangsschwelle, höhere Leistungssätze, die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und den Zugang für Leiharbeitnehmer:innen. Geregelt wurde das unter anderem im Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld.

Wichtig für 2026: Die meisten dieser Sonderregeln sind ausgelaufen. Heute gilt im Kern wieder das reguläre Recht nach dem Sozialgesetzbuch (SGB III). Das solltest du wissen:

  • Die erhöhten Leistungssätze (70/80 % bzw. 77/87 %) sind Ende Juni 2022 weggefallen. Es gelten wieder 60 % bzw. 67 %.
  • Die Zugangsschwelle liegt seit Juli 2023 wieder beim Drittelerfordernis (siehe Voraussetzungen), nicht mehr bei 10 % der Belegschaft.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht mehr voll erstattet.
  • Leiharbeitnehmer:innen haben grundsätzlich wieder keinen KUG-Anspruch.

Eine Regelung wirkt allerdings fort – und ist 2026 besonders relevant: die verlängerte Bezugsdauer. Normalerweise gibt es Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate. Per Verordnung kann die Bundesregierung diese Dauer bei außergewöhnlicher Lage auf bis zu 24 Monate verlängern. Genau das ist aktuell der Fall: Über die Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld können Betriebe bis zum 31. Dezember 2026 bis zu 24 Monate KUG beziehen. Ab dem 1. Januar 2027 gilt – sofern keine neue Verordnung kommt – wieder die reguläre Bezugsdauer von 12 Monaten.

Du orientierst dich gerade neu, steckst in einer beruflichen Umbruchphase oder denkst nach der Kurzarbeit über einen Wechsel nach? Auch das kann ein guter Moment sein, die eigene Karriere zu sortieren – ob als Absolventen, Quereinsteiger oder Jobwechsler:in. Unser Bewerbungscoaching unterstützt dich dabei mit einer ehrlichen Einschätzung und konkreten nächsten Schritten.

Kurzarbeitergeld beantragen – Schritt für Schritt

Damit Kurzarbeitergeld fließt, sind diese Schritte nötig:

  1. Rechtsgrundlage schaffen: Betriebsrat oder die betroffenen Beschäftigten stimmen der Kurzarbeit zu und legen schriftlich fest, um wie viel Prozent die Arbeitszeit verkürzt wird. Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht.
  2. Arbeitsausfall anzeigen: Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an – am Betriebssitz. Wichtig: Die Anzeige muss noch in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
  3. KUG berechnen und auszahlen: Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die betroffenen Beschäftigten aus.
  4. Erstattung beantragen: Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Erstattung. Bei Bewilligung erstattet die Agentur für Arbeit das KUG. Anzeige und Antrag laufen heute bequem digital über die eServices der Bundesagentur für Arbeit.

Berechnung KUG

Kurzarbeitergeld beantragen – die Voraussetzungen

Als Arbeitnehmer:in musst du dich um den Antrag nicht kümmern – das übernimmt der Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten. Damit ein Anspruch entsteht, müssen aber mehrere Voraussetzungen zugleich erfüllt sein. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 95 SGB III.

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall: Der Ausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis, ist vorübergehend und unvermeidbar. Saisonale oder branchenübliche Schwankungen reichen nicht. Drittelerfordernis: Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
  • Betriebliche Voraussetzungen: Im Betrieb ist mindestens eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte Person tätig.
  • Persönliche Voraussetzungen: Es liegt eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung vor, das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt.
  • Anzeige des Arbeitsausfalls: Bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz, belegt durch Arbeitszeit- und Lohnnachweise der betroffenen Beschäftigten. Die erforderlichen Dokumente findest du beim BA hier.

Bevor das KUG bewilligt wird, muss der Betrieb nachweisen, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist und alles Zumutbare getan wurde, um ihn abzuwenden. In der Regel müssen dafür zunächst Resturlaub und Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) abgebaut werden.

Aus unserer Erfahrung als Personaler: Der häufigste Stolperstein ist nicht die Rechnung, sondern die Begründung. Ein pauschaler Hinweis auf „schlechte Konjunktur“ trägt nicht. Wer Gründe, Umfang und voraussichtliche Dauer des Arbeitsausfalls sauber dokumentiert, kommt deutlich schneller durch die Prüfung – und vermeidet spätere Rückforderungen.

Kurzarbeitergeld erstatten lassen bei der Arbeitsagentur

Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Nicht alle können Kurzarbeitergeld erhalten. Ausgeschlossen sind in der Regel Personen, die nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt sind:

  • Selbstständige
  • Minijobber:innen (geringfügig Beschäftigte)
  • Studierende, Schüler:innen oder Menschen in Weiterbildung
  • gekündigte Arbeitnehmer:innen
  • Beschäftigte im Urlaub oder mit Krankengeldbezug
  • Rentner:innen
  • Praktikanten
 

Leistungen und Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz – also der Differenz zwischen dem normalen und dem reduzierten Nettoentgelt. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 67 %. Kurzarbeit bedeutet zwar weniger Stunden und weniger Lohn. In der Krise sichert sie dir aber deinen Arbeitsplatz – und du kannst danach in der Regel wieder voll einsteigen. Die Leistungen richten sich nach § 105 SGB III:

  • Die Agentur für Arbeit ersetzt 60 % der Nettoentgeltdifferenz (67 % mit mindestens einem Kind).
  • Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und betrieblichen Unfallversicherung bleibt bestehen. Die Beiträge für die Ausfallstunden werden auf Basis eines fiktiven Entgelts (80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt) berechnet und vom Arbeitgeber getragen.
  • Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, eine Gehaltserhöhung oder Boni bleiben bei der KUG-Berechnung außen vor.
  • Jobtickets, Tankgutscheine und Fahrtkostenzuschüsse sind weiterhin möglich.
  • Bei sehr hohem Verdienst greift die Beitragsbemessungsgrenze: Das für die Berechnung herangezogene Soll-Entgelt wird auf diese Grenze gedeckelt. Die genauen Werte ändern sich jährlich – maßgeblich ist der aktuelle Stand der Bundesagentur für Arbeit.
  • Bezugsdauer: regulär bis zu 12 Monate, aktuell per Verordnung bis zu 24 Monate (befristet bis 31.12.2026, siehe oben).

Beispielrechnung für das Kurzarbeitergeld

Eine vereinfachte Rechnung zeigt das Prinzip (Zahlen gerundet):

  • Nettoentgelt normal: 1.600 €
  • Nettoentgelt bei 50 % Kurzarbeit: 900 €
  • Nettoentgeltdifferenz: 1.600 € − 900 € = 700 €
  • KUG ohne Kind (60 %): 60 % von 700 € = 420 €
  • Gesamt in Kurzarbeit: 900 € + 420 € = 1.320 €

Mit mindestens einem Kind läge der Satz bei 67 %, also 67 % von 700 € = 469 € und damit insgesamt rund 1.369 €. Deinen konkreten Betrag rechnest du am einfachsten mit dem KUG-Rechner der Bundesagentur für Arbeit aus.

Kurzarbeitergeld und Auszubildende

In der Regel sind Auszubildende nicht von Kurzarbeit betroffen. Lässt sich der Arbeitsausfall im Betrieb nicht anders auffangen, gilt: Auszubildende bekommen zunächst die volle Ausbildungsvergütung weiter – erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen kann KUG infrage kommen.

Wer nach dem Abschluss eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt – beim selben oder einem anderen Arbeitgeber –, kann anschließend ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.

Nebenverdienst während der Kurzarbeit

Hattest du deinen Nebenjob schon vor Beginn der Kurzarbeit, wird er nicht auf das KUG angerechnet. Nimmst du eine Nebentätigkeit erst während der Kurzarbeit auf, musst du sowohl die Agentur für Arbeit als auch deinen Arbeitgeber informieren – dieser Verdienst wird dann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Kann ich mich in Kurzarbeit krankmelden?

Ja. Auch in der Kurzarbeit hast du bei Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung – allerdings bezogen auf die reduzierte Arbeitszeit, die für die Kurzarbeit vereinbart wurde. Der Anspruch auf KUG bleibt dabei bestehen. Beziehst du jedoch Krankengeld, bist also länger als sechs Wochen krankgeschrieben, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Fazit zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist ein bewährtes Instrument, um Arbeitsplätze durch eine schwierige Phase zu tragen. Das Kurzarbeitergeld ersetzt 60 % der Nettoentgeltdifferenz (67 % mit Kind), den Antrag stellt der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit, und die Bezugsdauer beträgt aktuell bis zu 24 Monate (befristet bis Ende 2026). Die früheren Corona-Erleichterungen sind weitgehend ausgelaufen – wer heute Kurzarbeit nutzt, bewegt sich wieder im regulären Rahmen des SGB III.

Dein nächster Schritt: Wenn dein Job gerade unsicher wirkt oder du die Phase für eine Neuausrichtung nutzen willst, hol dir eine fundierte Einschätzung. In einem persönlichen Bewerbungscoaching sortieren wir gemeinsam deine Möglichkeiten – damit du entspannt und vorbereitet ankommst.

Häufige Fragen zum Kurzarbeitergeld

Wie viel Kurzarbeitergeld bekomme ich?

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, also der Differenz zwischen deinem normalen und deinem reduzierten Nettoentgelt. Mit mindestens einem Kind sind es 67 %.

Wer beantragt das Kurzarbeitergeld?

Den Antrag stellt der Arbeitgeber. Er zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und beantragt die Erstattung. Als Arbeitnehmer:in musst du dich darum nicht kümmern.

Wie lange kann man Kurzarbeitergeld beziehen?

Regulär bis zu 12 Monate. Aktuell ist die Bezugsdauer per Verordnung auf bis zu 24 Monate verlängert – befristet bis zum 31. Dezember 2026. Ab 2027 gilt wieder die reguläre Dauer von 12 Monaten.

Welche Voraussetzungen gelten für Kurzarbeitergeld?

Es muss ein erheblicher, vorübergehender Arbeitsausfall vorliegen, bei dem mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen ist. Außerdem müssen betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt und der Ausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt sein.

Wer hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Ausgeschlossen sind unter anderem Selbstständige, Minijobber:innen, Studierende, gekündigte Beschäftigte, Rentner:innen und Praktikant:innen – also Personen ohne versicherungspflichtige Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung.

Quellen: Vielen Dank an succo und stevepb und janeb13 ©pixabay.com

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